AGB für Architekturprodukte
ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN der Alcarbon Metalfoam UG für Design & Architektur Produkte
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend die „Allgemeinen Verkaufsbedingungen“) gelten vorbehaltlich künftiger Änderungen für alle von AlCarbon Metalfoam UG (nachfolgend „AlCarbon“) ihren Kunden (nachfolgend der „Abnehmer“) unterbreiteten Angebote und mit diesen abgeschlossenen Kaufverträge für AlCarbon-Produkte. Der Abnehmer kann AlCarbon ersuchen, diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen abzuändern. Weitergehende Verpflichtungen übernimmt AlCarbon jedoch einzig durch ausdrückliche, schriftliche und stets auf den Einzelfall beschränkte Anerkennung. Diese Änderungen müssen von autorisierten Vertretern von AlCarbon und des Abnehmers unterzeichnet sein. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten vorrangig vor allen Allgemeinen und Besonderen Einkaufsbedingungen des Abnehmers und ersetzen alle früheren mit dem Käufer getroffenen schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen.
2. Vertragsabschluss und –Änderungen
Offerten (nachfolgend die „Offerten“) von AlCarbon sind ausschliesslich freibleibend.
Jede Bestellung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch AlCarbon, sowie des Abnehmers (nachfolgend die „Auftragsbestätigung“).
Einzelangaben oder Sonderbedingungen in einer Auftragsbestätigung gelten zusätzlich zu diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
Jede Auftragsänderung durch den Abnehmer ist nur nach schriftlicher Zustimmung und Bestätigung durch AlCarbon gültig. Aufträge können nicht ausgeführt werden, bevor die vollständigen und endgültigen Angaben des Abnehmers schriftlich vorliegen. Nachträgliche Änderungen des Abnehmers jeglicher Art hinsichtlich der Produktdetails oder Lieferwünsche begründen eine Vertragsänderung, die sich in einer Änderung der Angebotspreise und Lieferzeiten sowie in einer Entschädigung für bereits produzierte Güter niederschlagen kann. Nach schriftlichem Eingang der vollständigen und endgültigen überarbeiteten Angaben durch den Abnehmer stellt AlCarbon eine revidierte Auftragsbestätigung aus. Bevor diese Änderungen vom Abnehmer nicht durch eine schriftliche Bestätigung gegenüber AlCarbon angenommen und bestätigt wurden, kann die Produktions- und Lieferplanung nicht erfolgen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen und Verzug
Alle bestätigten Preise basieren auf den am Tag der Bestätigung uns bekannten Markt- und Währungsverhältnissen (einschliesslich der Rohmaterialpreise). Sämtliche Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. AlCarbon behält sich das Recht auf Preiserhöhungen infolge einer Verschlechterung der Markt- oder Währungsverhältnisse (einschliesslich der Rohmaterialpreise) bis zum Zeitpunkt der Auslieferung vor.
Sämtliche Preise verstehen sich einschliesslich der Standardverpackung, ab Werk. Kosten für erforderliche Spezialverpackungen werden an den Abnehmer weiterverrechnet, Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
Fertigungsbedingte Mehrlieferungen (nachfolgend die „fertigungsbedingte Mehrlieferung“), d.h. die Lieferungen von zusätzlichen Stücken, die notwendigerweise bei der Herstellung entstehen, werden zusätzlich in Rechnung gestellt und sind vom Abnehmer zu akzeptieren. Die maximale fertigungsbedingte Mehrlieferung hängt von der bestellten Stückzahl pro AlCarbon-Produkt ab und beträgt:
Bestellmenge:bis 10 Stück - max. 1 Stück
bis 50 Stück - max. 2 Stück
51 bis 100 Stück - max. 3 Stück
101 bis 500 Stück - max. 5 Stück
über 500 Stück - max. 10 Stück
Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Ist die Zahlung nicht bis Fristende eingegangen, tritt der Zahlungsverzug ohne Inverzugsetzung automatisch ein, und AlCarbon stellt ohne weitere Benachrichtigung einen Verzugszins von 3% über dem landesüblichen Zinssatz, mindestens aber einen Verzugszins von 5%, in Rechnung. Sofern nicht anderweitig festgelegt, gelten die Preise aus beiliegender Auftragsbestätigung für alle aufgeführten AlCarbon-Produkte, die zusammen bestellt und mit einer Lieferung gemäss den Lieferbedingungen ausgeliefert werden.
Ist der Abnehmer AlCarbon gegenüber mit Ratenzahlungen oder der Abnahme von Lieferungen in Verzug, erhält AlCarbon das Recht, weitere auch nicht mit dieser Teillieferung zusammenhängende Lieferungen zurückzuhalten. Nimmt der Abnehmer die Lieferung der AlCarbon-Produkte zum angegebenen Zeitpunkt nicht an, oder verzögert sich der Versand oder die Lieferung von AlCarbon-Produkten auf Wunsch oder durch Verschulden des Abnehmers, oder erfolgt eine fällige Zahlung durch den Abnehmer nicht innerhalb der Zahlungsfrist, haftet der Abnehmer gegenüber AlCarbon für alle entstandenen zusätzlichen Abwicklungs-, Lager- oder sonstigen Kosten sowie für das Risiko für Verlust im Zusammenhang mit AlCarbon-Produkten oder mit den Lieferungen von AlCarbon-Produkten. Verzögert der Abnehmer die Lieferung der AlCarbon-Produkte nach deren Fertigstellung durch AlCarbon, stellt AlCarbon dem Abnehmer vom ursprünglich vereinbarten Lieferungsdatum bis zum tatsächlichen Lieferdatum Lagerkosten zum Selbstkostenpreis zuzüglich 5% in Rechnung, die der Abnehmer trägt. Der Abnehmer kann seine Forderungen nicht mit Forderungen von AlCarbon verrechnen. Beauftragte von AlCarbon sind nicht bevollmächtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen.
4. Lieferung, Lieferzeiten und Gefahrenübergang
Ohne besondere Vereinbarung werden die AlCarbon-Produkte nicht geliefert, sondern lediglich im Werk zum Abholen durch den Abnehmer bereitgestellt. Mit Versandbereitschaft der ausgesonderten und speziell zum Versand an den Abnehmer bezeichneten AlCarbon-Produkte auf dem Firmengelände von AlCarbon geht die Gefahr für AlCarbon-Produkte auf den Abnehmer über. Die Versicherung der AlCarbon-Produkte gegen Transportschäden obliegt dem Abnehmer. Übernimmt AlCarbon gestützt auf eine besondere Vereinbarung die Lieferung der AlCarbon-Produkte, hat der Abnehmer am Ort der Anlieferung Arbeitskräfte und Anlagen zum Entladen der AlCarbon-Produkte bereitzustellen und AlCarbon für alle Ansprüche, die durch solche Entladearbeiten entstehen können, zu entschädigen.
Die Lieferzeiten beruhen auf den derzeitigen Produktionsplänen und sind unverbindlich. Sie können sich in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Auftragsannahme ändern und können nicht gewährleistet werden. Angegebene oder gewünschte Lieferzeiten stellen keinen Vertragsbestandteil dar und berechtigen den Abnehmer weder zu Schadenersatzforderungen noch zum Rücktritt vom Vertrag. AlCarbon behält sich das Recht vor, ihrer Lieferverpflichtung durch Teillieferungen nachzukommen.
5. Höhere Gewalt
Wird die Lieferung der AlCarbon-Produkte für AlCarbon aufgrund von Umständen, die ausserhalb des Einflusses von AlCarbon liegen, unmöglich, verzögert sich eine Lieferung aus diesen Gründen oder wird die Lieferung dadurch behindert, kann AlCarbon auf die ausstehenden Verpflichtungen zur Lieferung der AlCarbon-Produkte verzichten oder die Lieferzeit verlängern. Unter solchen Umständen hat der Abnehmer kein Recht auf Schadenersatz.
6. Gewährleistung und Haftung
AlCarbon übernimmt die Gewährleistung für die AlCabon-Produkte, sofern diese gemäss den technischen Spezifikationen der Datenblätter von AlCarbon verwendet und installiert werden. Die von AlCarbon gelieferten Bauteile entsprechen den einschlägigen technischen Normen und Vorschriften. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deren Montage den Anforderungen der EN 13964 entsprechend auszuführen ist. Werden die Montagevorschriften nicht eingehalten, übernimmt AlCarbon keinerlei Haftung und ist somit von jeglicher Gewährleistung befreit. Sämtliche Lieferungen sind nach Empfang unverzüglich, spätestens aber innert zwei Tagen zu kontrollieren. Beanstandungen sind AlCarbon schriftlich mitzuteilen. Für später angezeigte offene Mängel haftet AlCarbon nicht. Versteckte Mängel sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang der AlCarbon-Produkte schriftlich anzuzeigen. Für später angezeigte Mängel haftet AlCarbon nicht. AlCarbon behält sich das Recht vor, AlCarbon-Produkte nach Eingang von Schadensmeldungen zu kontrollieren. Der Abnehmer wird AlCarbon dafür den Zutritt zu den Räumlichkeiten sicherstellen. Sofern AlCarbon die Haftung für fristgemäss gerügte mangelhafte AlCarbon-Produkte übernimmt, behält AlCarbon sich vor, über die Art der Mängelbehebung und/oder Schadensbegleichung selbst zu entscheiden; d.h. Ersatzlieferungen, Nachbesserungen oder Gutschrift des entsprechenden Betrags. Hinsichtlich der Qualität der von AlCarbon verwendeten Materialien gelten die Anwendungsrichtlinien des TAIM (Technischer Arbeitskreis Industrieller Metalldeckenhersteller). Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar, sei denn, das Aussehen des daraus entstehenden Endprodukts weicht dadurch erheblich von den handelsüblich akzeptierten Normen ab.
Änderungen in Bezug auf Materialzusammensetzung, Konstruktion, Ausführung und Masse bleiben vorbehalten, sofern die vereinbarte Qualität dadurch keine spürbare Verschlechterung erfährt. AlCarbon gewährleistet nicht, dass die angebotenen AlCarbon-Produkte den aufgeführten Spezifikationen voll entsprechen oder für bestimmte Anwendungen geeignet sind. Es liegt in der Verantwortung des Abnehmers, sich über die Eignung der AlCarbon-Produkte hinsichtlich Ausführung und Leistung zu versichern.
7. Gewährleistungs- und Haftungsausschluss
Jede über Artikel 6 hinausgehende Gewährleistung oder Haftung wird ausdrücklich wegbedungen. AlCarbon haftet nicht für Schäden, die auf unsachgemässe Lagerung, unsachgemässe Handhabung oder unsachgemässe Nutzung der AlCarbon-Produkte zurückzuführen sind. Darüber hinaus liegt die Verantwortung für Art und Ausführung des Einbaus beim Fachunternehmen. Werden Mängel nicht innert den in Art. 6 vereinbarten Rügefristen entdeckt und gemäss der in Art. 6 vereinbarten Form angezeigt, gelten sie als genehmigt.
8. Sonderanfertigungen
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen finden auch auf Sonderanfertigungen uneingeschränkte Anwendung. Für Teile, die nach besonderen Vorschlägen, Entwürfen und Zeichnungen des Abnehmers geliefert werden, beschränkt sich die Gewährleistung von AlCarbon darauf, dass die Teile gemäss diesen Unterlagen ausgeführt worden sind. Für die Eignung zu den vom Abnehmer beabsichtigten oder anderen Verwendungszwecken wird keine Gewähr übernommen, sofern nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. AlCarbon empfiehlt deshalb, dass der Abnehmer alle Zeichnungen und Muster auf ihre Gebrauchsfähigkeit prüft und freigibt. Formen und Werkzeuge bleiben im Eigentum von AlCarbon, auch wenn der Abnehmer die Kosten dafür ganz oder teilweise trägt. Kosten für Sonderanfertigungen basieren immer auf dem von AlCarbon geschätzten Herstellungsaufwand zusätzlich einer nach freiem Ermessen von AlCarbon bestimmten handelsüblichen Marge. Sonderanfertigungen von Mustern werden in Rechnung gestellt. Sind Aufträge für Sonderanfertigungen erteilt und eingeplant, können diese nicht mehr storniert werden. Auch können gelieferte AlCarbon-Produkte nicht mehr gegen Gutschrift zurückgegeben werden. Ergeben sich in der Herstellung unvorhergesehene, aber mit vertretbarem Aufwand zu lösende Schwierigkeiten, so ist AlCarbon berechtigt, den Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Können jedoch solche Schwierigkeiten nicht mit vertretbarem Aufwand durch AlCarbon gelöst werden, so hat AlCarbon das Recht, vom Vertrag gegen volle Vergütung der geleisteten Arbeit und Auslagen zurückzutreten. Weitere Entschädigungen werden ausgeschlossen.
9. Schutzrechte
Zeichnungen, Muster, Entwürfe, Designs usw. bleiben im Eigentum von AlCarbon. Ihre Verwendung, Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von AlCarbon ist nicht erlaubt.
Wenn AlCarbon Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Vorlagen herstellt, die AlCarbon vom Abnehmer übergeben wurden, wird jede Verantwortung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte und daraus entstehende Ansprüche abgelehnt. Der Abnehmer hält AlCarbon für Forderungen Dritter vollumfänglich schadlos.
10. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten AlCarbon-Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AlCarbon. Der Abnehmer hat sie auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.
11. Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Gesetz für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ist Teil der Unternehmenspolitik AlCarbons. Zu diesem Zweck erhält der Abnehmer auf Verlangen Informationen hinsichtlich der sachgemässen Nutzung der gelieferten Artikel; es liegt dann in der Verantwortung des Abnehmers, die Einhaltung dieser Anweisungen sicherzustellen und das Personal entsprechend zu instruieren.
12. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand befinden sich am Geschäftssitz von AlCarbon in Bremen, Bundesland Bremen. Deutschland. AlCarbon behält sich jedoch das Recht vor, den Abnehmer bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Auf sämtliche Kaufverträge, für die diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
Der unterzeichnende Abnehmer hat diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, einschließlich der Rechtswahl und Gerichtsstandsklausel von Ziffer 12, verstanden und stimmt diesen zu. Er anerkennt, dass die Allgemeinen Verkaufsbedingungen auf sämtliche Kaufverträge, die er mit AlCarbon abschliesst, Anwendung finden:
Firma: ______________________________________
Adresse: ______________________________________
PLZ/Ort: ______________________________________
Land: ______________________________________
Unterzeichnet von:
Name: ______________________________________
Titel: ______________________________________
Unterschrift: ______________________________________
AlCarbon Metalfoam UG
Rosenheimer Str. 4
28219 Bremen
Bremen, August 2006